Gültigkeit alter und neuer FunkzeugnisseLRC - SRC - UBI

Funkzeugnisse ab 2003

Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)

Berechtigung für:

Für die Berufsschifffahrt. Seefunk mit und ohne GMDSS, national und international für UKW, Kurz- und Grenzwellen-Seefunk, Inmarst-Satellitenfunk

Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)

Berechtigung für:

Für die Berufsschifffahrt. Seefunk mit und ohne GMDSS, national und international nur für UKW

UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ)

Berechtigung für:

Seefunk mit und ohne GMDSS, national nur für UKW

Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

Berechtigung für:

UKW-Binnenschifffahrtsfunk, rein analog, ohne DSD

Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)

Berechtigung für:

Für die Sportschifffahrt. Seefunk mit und ohne GMDSS, national und international für UKW, Kurz- und Grenzwellen-Seefunk,Inmarsat-Satellitenfunk

Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)

Berechtigung für:

Für die Sportschifffahrt. Seefunk mit und ohne GMDSS, national und international nur für UKW beschränkt. Nicht zeitlich beschränkt

RYA-SRC von der Royal Yachting Association

Berechtigung für:

Für die Sportschifffahrt. Seefunk mit und ohne GMDSS, national und international nur für UKW beschränkt. Nicht zeitlich beschränkt

Funkzeugnisse bis 2003

Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II

Berechtigung für:

Binnenschifffahrtsfunk und Seefunk mit und ohne GMDSS, nur national, nur für UKW

Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I

Berechtigung für:

Binnenschifffahrtsfunk und Seefunk mit und ohne GMDSS, national und international nur für UKW

Allgemeines Betriebszeugnis für Funker

Berechtigung für:

Binnenschifffahrtsfunk und Seefunk mit und ohne GMDSS, national und international, für UKW, Kurz- und Grenzwellen-Seefunk, Inmarsat-Satellitenfunk

Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst

Berechtigung für:

Binnenschifffahrtsfunk und Seefunk, für UKW, Kurz- und Grenzwellen-Seefunk, mit GMDSS

Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für Ultrakurzwellen

Berechtigung für:

Binnenschifffahrtsfunk und Seefunk, nur für UKW, ohne GMDSS

Welches Funkzeugnis kommt in Frage?

Maßgeblich für diese Entscheidung sollte sein, welche Art von Funkausrüstung Sie zur Zeit an Bord Ihres Schiffes mitführen, wie Ihre diesbezüglichen Planungen für die Zukunft aussehen oder welche Funkgeräte auf fremden Schiffen installiert sind, mit denen Sie fahren. Das SRC reicht dann aus, wenn Sie eine UKW/DSC-Seefunkanlage im Küstenbereich bedienen möchten. Segeln Sie auf hoher See und ist an Bord eine Grenz-Kurzwellenanlage installiert, sollten Sie direkt das LRC erwerben, ohne den Weg über eine spätere Ergänzungsprüfung für SRC-Inhaber zu gehen. In diesem Fall entfällt die SRC-Prüfungsgebühr komplett, es würde nur die für das LRC-Seefunkzeugnis anfallen.

Sie können eine Prüfung zu jedem Funkschein auch dann ablegen, wenn sie nicht im Besitz eines Bootsführerscheins See oder Sportbootführerschein Binnen sind.

Alte Seefunkzeugnisse wie beispielsweise das "Beschränkt gültige Betriebszeugnis für Funker I oder II" bzw. das "Allgemeine Betriebszeugnis für Funker" behalten ihre Gültigkeit. Funkzeugnisse für das alte Seefunksystem behalten ebenso ihre Gültigkeit, mit ihnen dürfen jedoch nur Seefunkfunkanlagen ohne DSC bzw. Binnenschifffahrtsfunkanlagen bedient werden.

Binnenschifffahrtsfunk

Wenn eine Kombianlage im Bereich des Binnenschifffahrtsfunk verwendet wird, darf diese im Binnenfunkmodus (ATIS) als Binnenfunkanlage mit dem UBI-Sprechfunkzeugnis betrieben werden, auch wenn der Schiffsführer keinen SRC besitzt. Es kommt also auf den teilzunehmenden Dienst an, welches Zeugnis Sie benötigen. Selbst wenn die Anlage in der Lage ist, auch am Seefunkdienst teilzunehmen, heißt das nicht, dass Sie auch ein Seefunkzeugnis benötigen wenn Sie z.B. ausschließlich Berlin oder andere Binnengewässer befahren.

Es gelten dabei folgende Regeln:

1.) Für das Bedienen einer UKW-Kombianlage zur Ausübung des Seefunkdienstes ist ein Funkzeugnis nach Anlage 3, Abschnitt A, Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) erforderlich (SRC/ROC sowie LRC/GOC oder ein gleichwertiges Seefunkzeugnisse). Das Nichteinhalten dieser Bestimmung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 5.

2.) Zur Bedienung einer UKW-Kombianlage zur Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks ist eine Erlaubnis nach § 4 der Binnenschifffahrts-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) notwendig (UBI-Zeugnis oder gleichwertiges Funkzeugnis).
Ordnungswidrig nach § 15 Nummer 2 handelt, wer ohne Erlaubnis eine Schiffsfunkstelle bedient.

Funkausrüstungs- und Funkbenutzungspflicht

Siehe Handbuch Binnenschifffahrtsfunk - Regionaler Teil Deutschland.
Funkbenutzungspflicht im Binnenfunk: Kleinfahrzeuge, die freiwillig mit einem UKW-Sprechfunkgerät ausgerüstet sind, müssen sende- und empfangsbereit im Verkehrskreis Schiff-Schiff sein. Dieser darf zum Empfang von Nachrichten auf anderen Verkehrskreisen (z.B. Nautische Information, Schiff-Hafenbehörde) kurzfristig verlassen werden. Kleinfahrzeuge, die sich freiwillig mit zwei UKW Sprechfunkgeräten ausgerüstet haben, müssen ständig sende- und empfangsbereit in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information sein. Ist ein Funkgerät eingebaut, muss eine Nummernzuteilung (ehemals Frequenzzuteilungsurkunde) beantragt und mitgeführt werden. Ist diese Nummernzuteilung ausgestellt, darf das Boot nur mit eingeschaltetem Funkgerät und mit dieser Urkunde betrieben werden. Ein defektes Funkgerät führt dazu, dass das Boot nicht ablegen darf. Hat ein Kleinfahrzeug, das im Binnenbereich unterwegs ist eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, muss der Skipper oder eine weitere Person an Bord im Besitz des UKW-Sprechfunkzeugnisses
für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) sein. Das Funkgerät auszubauen ist nicht zulässig, solange eine Nummernzuteilung für dieses Boot gültig ist.

Neukonzeption der Nummernzuteilung von Funkanalgen.

Fahrzeuge (länger als 20 m) mit Maschinenantrieb ausgenommen schwimmende Geräte, Fähren und Kleinfahrzeuge, müssen 2 UKW-Sprechfunkgeräte an Bord mitführen.
Fahrzeuge müssen eine ständige Sende- und Empfangsbereitschaft in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information sicherstellen. Der Verkehrskreis Nautische Information darf zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Verkehrskreisen kurzzeitig verlassen werden.

Folgende Fahrzeuge, nämlich schwimmende Geräte, Fähren mit Maschinenantrieb, Seilfähren, die auf den Wasserstraßen Elbe, Hase und Ems verkehren und Kleinfahrzeuge, die unter Radar bei unsichtigem Wetter fahren sind funkausrüstungspflichtig mit einer UKW-Sprechfunkanlage an Bord.
Ihre Funkbenutzungspflicht betrifft die ständige Sende- und Empfangsbereitschaft in dem Verkehrskreis Schiff-Schiff. Dieser darf zum Empfang von Nachrichten auf anderen Verkehrskreisen (z.B. Nautische Information, Schiff-Hafenbehörde) kurzzeitig verlassen werden. Für Fahrzeuge, die bereits mit zwei UKW-Sprechfunkgeräten ausgerüstet sind, besteht eine ständige Sende- und Empfangsbereitschaft in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information.

Funkscheine

Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
Für ausrüstungspflichtige Schiffe nach SOLAS

Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate (GOC)), Das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (GOC) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS.

Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)). Das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.

UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ). Das UKW-Betriebszeugnis für Funker berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW, allerdings nur in den deutschen Seegebieten. Es wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt und danach vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) für jeweils weitere 5 Jahre gültig geschrieben, wenn der Inhaber nachweist, dass er während der letzten 5 Jahre mindestens 1 Jahr den Funkverkehr auf einem ausrüstungspflichtigen Schiff betrieben hat.Fährt der Zeugnisinhaber auf einem nicht ausrüstungspflichtigen Schiff (z.B. in der Sportschifffahrt), so ist die Gültigkeit dieser Zeugnisse unbefristet!

Für Schiffe, die nicht nach SOLAS ausrüstungspflichtig sind, z.B. Sportboote
Unten genannte Funkzeugnisse sind unbefristet gültig, jedoch muss auf einem Sportboot welches Seegewässer befährt immer der Skipper über das erforderliche Funkzeugnis verfügen. Nur imm Binnenfunk reicht es aus wenn ein Crewmitglied das Sprechfunkzeugnis besitzt.

Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC). Dieses Allgemeine Funkbetriebszeugnis berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen.

Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate (SRC). Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW auf Sportfahrzeugen.

Für das Bedienen von Satelliten-Seenotfunkbaken (Sat-EPIRB), Radartranspondern für Suche und Rettung, Satelliten-Funkanlagen, die ausschließlich der allgemeinen Kommunikation dienen, sowie Funkempfangseinrichtungen für den ausschließlichen Empfang seefahrtsbezogener Informationen ist der Besitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich.

Umtausch

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen:

Funkzeugnisse vor 2003

Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ)
Umtausch in:
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operators Certificate (GOC))

Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I)
Umtausch in:
Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis(Restricted Operators Certificate (ROC))

Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II)
Umtausch in
UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ)

Ergänzungsprüfungen

Inhaber eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch Ergänzungsprüfungen das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker (ROC) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben.

Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben. Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen.

Häufige Fragen
Muss der Antragsteller einer Frequenzzuteilung selbst Inhaber des Seefunkzeugnisses sein?

Nein, er hat nur sicherzustellen, dass die Funkanlagen seines Schiffes von Personen bedient werden, die ein passendes Seefunkzeugnis besitzen.
Die Art des erforderlichen Seefunkzeugnisses richtet sich nach der Art der Geräte an Bord. Das Short Range Certificate (SRC) berechtigt zum Bedienen der Sprech-Seefunkstellen für UKW und für UKW-DSC. Ein UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ) berechtigt zum Bedienen der Sprech- Seefunkstellen für UKW inkl.UKW-DSC in den Gewässern des Bedeckungsbereiches der deutschen UKW-Küstenfunkstellen (Seegebiet A1). Das Long Range Certificate (LRC) berechtigt zum Bedienen aller Sprech-Seefunkstellen und aller Funkeinrichtungen des GMDSS.

Binnenschifffahrtsfunkanlagen dürfen nicht mit einem Seefunkzeugnis betrieben werden. Dafür ist das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) notwendig.


Ist für die Bedienung von Funkanlagen, die nur den Empfang von Aussendungen bestimmt sind, der Besitz eines Seefunkzeugnisses erforderlich?

Nein, für die Bedienung eines einzelnen Seefunkempfängers oder eines Navtex-Gerätes ist gar kein Seefunkzeugnis erforderlich.